Donnerstag, 4. Juni 2015

Urheberrecht im Allgemeinen

Ein Klick und schon ist das Foto, das Video oder der Song geteilt. Viele NutzerInnen tun es fast schon täglich, obwohl viele nicht genau wissen was davon erlaubt ist. So erstaunt es nicht, dass man in den Medien immer häufiger von Klagen und Abmahnungen gegenüber ahnungslosen UserInnen hört. Aber nicht nur die NutzerInnen sollten wissen auf was sie beim Teilen von Inhalten zu achten haben, auch die UrheberInnen selbst sollten wissen, wie sie ihre Werke vor Missbrauch schützen können. 
Deshalb widmet sich dieser Beitrag der Einführung rund um das Thema Urheberrecht und Urheberschutz.

 

Was ist geschützt?

 

Durch das Urheberrecht geschützt sind allgemein alle Werke im Sinne eigentümlicher, individueller, origineller Schöpfungen, also z.B. Literatur, Tonkunst, bilden Künste - auch Fotos oder Filme. Das Werk muss sich dabei aber  vom Allgemeinen abheben, man spricht von Schöpfungshöhe und Originalität. Auch ein Sammelwerk mehrerer geschützter oder ungeschützer Werke kann ein eigenes eigentümliches Werk darstellen. Die Originalität liegt in der Auswahl und Anordnung des Materials. In Österreich ist hierfür jedoch kein Register vorhanden und auch ein angebrachter Copyright-Vermerk kann nichts garantieren.
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Auch Logos stehen bei Eigentümlichkeit unter Urheberrecht und bei Unterscheidungskraft auch unter Markenrecht. (Es ist jedoch eine Eintragung ins Markenregister erforderlich.) Auch Web-Sites können bezogen auf ihr gesamtes Layout ein zu schützendes Werk darstellen, jedoch ist der Grad der Originalität und Individualität entscheidend. Hinsichtlich Fotografien liegt das Urheberrecht bei der FotografIn und ist vom Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten zu unterscheiden. Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht gegen die Verletzung der berechtigten Interessen der Abgebildeten. Im Streitfall sind hier nicht nur das Bild an sich, sondern auch Bildunterschriften, Texte und der Gesamtzusammenhang zu beachten.

 

Wer ist UrheberIn?

 

UrheberIn ist immer eine physische, natürliche Person, unabhängig von der Geschäftsfähigkeit. Es gibt bei mehreren Schöpfenden jedoch auch Teil- oder Miturheberschaften. So besteht zum Beispiel bei Filmen, an welchen mehrere Personen beteiligt waren, eine Miturheberschaft. Das Urheberrecht ist nicht auf Dritt übertragbar, es können lediglich Werknutzungsbewilligungen eingeräumt werden.

 

Was beinhaltet das Urheberrecht?

 

Das Urheberrecht schließt folgende Rechte ein: Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Zurverfügungsstellungsrecht. Außerdem hat die UrheberIn das Recht auf Urheberschaft mit Urheberbezeichnung sowie Werkschutz. Der Werkschutz besagt, dass ein Änderungsverbot bei Nichtberechtigung besteht. Berechtigte können ein Bearbeitungsrecht besitzen. Eine private Bearbeitung ohne Veröffentlichung und vor allem ohne kommerzielle Verbreitung ist jedoch legitim.
Das Kopieren stellt einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht dar. Hierzu bedarf es gesetzlicher Lizenzen zur freien Werksnutzung oder vertragliche Lizenzen, so genannte Werknutzungsbewilligungen. So ist das online stellen eines Werkes durch die Speicherung auf dem eigenen PC sowohl eine Vervielfältigung als auch ein Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht. Eine Vervielfältigung ist auf den eigene privaten und nicht kommerziellen Gebrauch auf einzelne Stücke beschränkt. Auch öffentliche Aufführungen gebrauchen ein Einverständnis der UrheberIn. Eine Ausnahme stellt die Nutzung zu Schul- und Lehrzwecken dar.

Wie lang besteht ein Schutz?

 

Die Schutzdauer eines urheberrechtlich geschützter Bilder beträgt bei einfachen Lichtbildern bis 50 Jahre nach Veröffentlichung und bei künstlerischen Lichtbildern bis 70 Jahre nach dem Tod der UrheberIn. Jedoch ist die Unterscheidung zwischen einfach oder künstlerisch sehr strittig. Es ist im Zweifel also immer von einem künstlerischen Werk auszugehen. 

 

 Und nun...?

 

Bei so vielen Einschränkungen und Bedingungen drängt sich der Wunsch nach einer kreativen gemeinnützigen Lösung auf, die es erlaubt Werke zu verschiedenen von der UrheberIn bestimmten Bedingungen freier nutzen zu können. Diese Option bietet das Creative Commons (CC) System, welches im nächsten Beitrag vorgestellt werden wird. 




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